Allgemeine Hinweise zum Gehölzschnitt
Ab 1. März bis einschließlich 30. September ist der Gehölzschnitt untersagt. Ab dann dürfen Bäume, Büsche oder Hecken nicht mehr gestutzt, selektiv zurückgeschnitten und auch kein Verjüngungsschnitt mehr vorgenommen werden, da sie Lebensraum und Nistplatz zahlreicher Gartenvögel sind.
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes weist darauf hin, dass große Gartenarbeiten und Gehölzschnitte bis Ende Februar beendet sein müssen.
Ausgenommen sind schonende Form- oder Pflegeschnitte. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch über den Sommer zurückgeschnitten werden, um beispielsweise die Form einer Buchsbaumkugel zu erhalten oder Wege und Sichtachsen frei zu halten.
Wenn jedoch ein Vogel in der Hecke oder im Baum nistet, sich Fledermäuse einquartiert haben, ein Baum Totholz oder andere Sonderstrukturen aufweist, sollten sich Bürgerinnen und Bürger unbedingt bei der Unteren Naturschutzbehörde erkundigen, ob und wenn ja, wie geschnitten werden soll. Hier können unabhängig vom Zeitpunkt artenschutzrechtliche Regelungen greifen. Wer unsicher ist, kann sich unter den folgenden Telefonnummern an die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde wenden: 07641 451-475 -485, -486 oder -437.Landratsamt im Februar 2020