Mitwirkungspflicht Winterdienst
Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 20 Uhr. Im Interesse der Verkehrssicherheit der Fußgänger werden die Grundstückseigentümer, Mieter und Pächter eindringlich darum gebeten, ihre Verpflichtungen nach der Streupflichtsatzung zu erfüllen.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Technischen Betriebe Waldkirch sind in der Winterdienstzeit besonders gefordert und sind ab fünf Uhr morgens mit fünf großen Räum- und Streufahrzeugen sowie mit vier Schmalspurfahrzeugen einschließlich einer Fußkolonne im Einsatz und sorgen dafür, dass der innerörtliche Verkehr trotz Eis und Schnee weiterfließen kann und öffentliche Flächen benutzbar bleiben.
Dafür bittet die Stadtverwaltung beim Parken zu beachten, dass das Räumschild eine Breite von über drei Metern misst. Außerdem bittet die Stadtverwaltung um Rücksicht, wenn ein Räumfahrzeug entgegenkommt, denn meist befindet sich bereits eine große Menge Schnee vor dem Fahrzeug, der im Rückwärtsgang liegenbleibt.
Eine Räum- und Streupflicht besteht für die Technischen Betriebe zwischen 7 und 22 Uhr, für die Bürgerinnen und Bürger gilt die gleiche Anfangszeit, sie endet aber bereits um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie um 9 Uhr. Der Hauseigentümer, gegebenenfalls der Mieter, ist dazu verpflichtet, die Gehwege und Zugänge zum eigenen Grundstück in diesem Zeitraum verkehrssicher zu machen. Das bedeutet, dass auch in einer Spielstraße, in der es keinen Gehweg gibt, entlang des Grundstücks auf einer Breite von einem Meter geräumt werden muss. Macht er das nicht und es geschieht ein Unfall, ist er in der Haftung.