Mitwirkungspflichten Bürger
Es gibt einige Mitwirkungspflichten, denen Bürger und Bürgerinnen einer Kommune unterliegen. Dazu gehören der Heckenrückschnitt und der Winterdienst.
Heckenrückschnitt
Äste und Sträucher, die aus dem Garten in die Straße und in den Gehweg hineinragen, können ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer darstellen. Oft sind Gehwege durch wuchernde Hecken und Sträucher so weit eingeengt, dass bereits für Fußgänger kein Durchkommen mehr möglich ist. Vor allem für Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen, Rollator oder Kinder auf dem Fahrrad, ist das Ausweichen auf die Straße gefährlich. Zudem wird nicht nur die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen eingeschränkt, oft werden Verkehrszeichen, Beleuchtungen oder Hausnummern verdeckt.
Auch die Höhe der Bepflanzung kann ein Problem sein
Neben der durch Hecken eingeschränkten Breite ist manchmal auch die Höhe der Bepflanzung ein Problem. Zum Teil ragen Äste so niedrig in den Gehweg hinein, dass ein Durchkommen ebenfalls stark erschwert wird.
Haus- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Beeinträchtigungen zu entfernen
Die Stadtverwaltung weist alle Haus- und Grundstückseigentümer darauf hin, dass sie nach den Vorschriften des Straßengesetzes Baden-Württemberg verpflichtet sind, diese Beeinträchtigungen zu entfernen. Über den Gehwegen muss eine Höhe von mindestens 2,5 Meter frei sein, über Straßen mindestens 4,5 Meter Höhe.
Straßen- und Verkehrsschilder müssen frei sein
Entlang des öffentlichen Straßenraums, hierunter fallen auch landwirtschaftliche öffentliche Wege, ist der Bewuchs auf die Grundstücksgrenze zurückzunehmen. Darüber hinaus sind Bäume, Sträucher und Hecken, welche die Sicht auf Verkehrsschilder, Straßenschilder, Hausnummern usw. behindern, zurückzuschneiden. Die Stadtverwaltung bittet alle Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Gehweg- und Straßenbereich gemäß den Vorschriften freigehalten wird und die überhängenden Äste, Sträucher und Hecken zurückgeschnitten werden.
Allgemeine Hinweise zum Gehölzschnitt
Ab 1. März bis einschließlich 30. September ist der Gehölzschnitt untersagt. Ab dann dürfen Bäume, Büsche oder Hecken nicht mehr gestutzt, selektiv zurückgeschnitten und auch kein Verjüngungsschnitt mehr vorgenommen werden, da sie Lebensraum und Nistplatz zahlreicher Gartenvögel sind.
Gehölzschnitte müssen bis Ende Februar beendet sein
Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes weist darauf hin, dass große Gartenarbeiten und Gehölzschnitte bis Ende Februar beendet sein müssen.
Ausgenommen sind schonende Form- oder Pflegeschnitte. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch über den Sommer zurückgeschnitten werden, um beispielsweise die Form einer Buchsbaumkugel zu erhalten oder Wege und Sichtachsen frei zu halten.
Kontakt zur Unteren Naturschutzbehörde
Wenn jedoch ein Vogel in der Hecke oder im Baum nistet, sich Fledermäuse einquartiert haben, ein Baum Totholz oder andere Sonderstrukturen aufweist, sollten sich Bürgerinnen und Bürger unbedingt bei der Unteren Naturschutzbehörde erkundigen, ob und wenn ja, wie geschnitten werden soll. Dort können unabhängig vom Zeitpunkt artenschutzrechtliche Regelungen greifen.Wer unsicher ist, kann sich unter den folgenden Telefonnummern an die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde wenden: 07641 451-475 -485, -486 oder -437.
Winterdienst
Die Räum- und Streupflicht für die Bürgerinnen und Bürger beginnt um 7 Uhr und endet um 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt sie um 9 Uhr. Der Hauseigentümer, gegebenenfalls der Mieter, ist dazu verpflichtet, die Gehwege und Zugänge zum eigenen Grundstück in diesem Zeitraum verkehrssicher zu machen. Das bedeutet, dass auch in einer Spielstraße, in der es keinen Gehweg gibt, entlang des Grundstücks auf einer Breite von einem Meter geräumt werden muss. Macht er das nicht und es geschieht ein Unfall, ist er in der Haftung.
Technische Betriebe im Winterdienst besonders gefordert
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Technischen Betriebe Waldkirch sind in der Winterdienstzeit besonders gefordert und sind ab fünf Uhr morgens mit fünf großen Räum- und Streufahrzeugen sowie mit vier Schmalspurfahrzeugen einschließlich einer Fußkolonne im Einsatz und sorgen dafür, dass der innerörtliche Verkehr trotz Eis und Schnee weiterfließen kann und öffentliche Flächen benutzbar bleiben.
Rücksicht auf die Räumfahrzeuge
Dafür bittet die Stadtverwaltung beim Parken zu beachten, dass das Räumschild eine Breite von über drei Metern misst. Außerdem bittet die Stadtverwaltung um Rücksicht, wenn ein Räumfahrzeug entgegenkommt, denn meist befindet sich bereits eine große Menge Schnee vor dem Fahrzeug, der im Rückwärtsgang liegenbleibt.