Leistungen
Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen
Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Bundesländern
Sie können sich als Dolmetscherin oder Dolmetscher mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer öffentlich bestellen und beeidigen lassen.
Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.
Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2026 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2027 können sich nur noch Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes in Deutschland beeidigt worden sind.
Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Staaten
Sind Sie Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Dann gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige, wenn Sie
- dauerhaft in Baden-Württemberg arbeiten wollen,
- hier jedoch weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung begründen.
Als Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise Übersetzerin oder Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)".
Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg können Sie sich allgemein beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen".
Zuständige Stelle
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Volljährigkeit
- Geeignetheit
- geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
- Zuverlässigkeit
- Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
Sie besitzen die erforderlichen Fachkenntnisse, wenn Sie über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügen und
- entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
- oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Selle als gleichwertig anerkannt wurde.
Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Übersetzerinnen und Übersetzer, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind, benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit.
Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises ist die "Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher" beim Regierungspräsidium Karlsruhe.
Gerichtsdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Urkundenübersetzerinnen und -übersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auch auf andere Weise nachweisen, wenn es für die betreffende Sprache im Inland keine staatliche oder gleichwertige Prüfung gibt. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht.
Verfahrensablauf
Sie müssen die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher bei der zuständigen Stelle beantragen. Das gilt auch für die öffentliche Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer.
Sie können den Antrag online oder schriftlich stellen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positiver Entscheidung folgt die allgemeine Beeidigung beziehungsweise die öffentliche Bestellung und Beeidigung. Lehnt die zuständige Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Hinweis: Nach der Beeidigung trägt die zuständige Stelle Ihre Daten in die bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) ein. Sie können der Veröffentlichung ganz oder teilweise widersprechen.
Hinweis: Die Beeidigung ist auf fünf Jahre befristet. Sie können die Verlängerung der Beeidigung um jeweils weitere fünf Jahre beantragen. Dem Verlängerungsantrag müssen Sie beifügen
- einen Lebenslauf
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- ein Lebenslauf
- ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
- eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist
- eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind
- wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen. - Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist
- Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde
- Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird
- Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet
Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
Zur Überprüfung Ihrer Identität kann die zuständige Stelle die Vorlage weiterer Dokumente wie beispielsweise eines amtlichen Ausweises verlangen.
Kosten
- allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher: EUR 75,00
- Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00
- allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher sowie Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00
- Verlängerung der Beeidigung: EUR 25,00
- Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 100,00 bis EUR 630,00 (in der Regel 200,00 EUR)
Bearbeitungsdauer
Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird Ihr Antrag innerhalb von drei Monaten bearbeitet.
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (Dolmetschervereidigung)
- § 142 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) (Anordnung der Urkundenvorlegung)
- Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern (Gerichtsdolmetschergesetz)
- §§ 14 bis 15c Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- § 46 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Gerichtsdolmetschergesetzes und der §§ 14 bis 15c AGGVG vom 17. November 2022
- Nr. 4 Anlage zu § 1 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenverzeichnis)
- Nr. 14.4 Anlage zur Gebührenverordnung Kultusministerium (GebVO KM) (Gebührenverzeichnis)
- § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) (Antrag)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2023 freigegeben.