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Lebenslagen

Überführung ins Ausland

Folgende Dokumente/Unterlagen müssen Sie dabei haben:

  • Durchschrift der Todesbescheinigung mit dem entsprechenden Eintrag des Standesamtes oder die Genehmigung, dass die verstorbene Person schon vor der Beurkundung bestattet werden darf
  • bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod: die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters zur Bestattung
  • bei Überführung zum Zwecke der Feuerbestattung (falls ein natürlicher Tod vorliegt): eine Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat (zweite Leichenschau) sowie eine Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen
  • Leichenpass

Beachten Sie auch die gesetzlichen Regeln Ihres Ziellandes sowie der Länder, durch die Sie fahren .

Rechtsgrundlage

Bestattungsgesetz BW:

  • § 34 Zulässigkeit der Erdbestattung
  • § 35 Zulässigkeit der Feuerbestattung
  • § 43 Allgemeines
  • § 44 Leichenpass
  • § 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis

Freigabevermerk

Stand: 19.10.2023
Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg

Stadtverwaltung

Marktplatz 1 - 5
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-0
Fax 07681 404-179

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Sitzungen des Gemeinderats und der Ortschaftsräte

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Waldkirch will´s wissen

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Der Bereitschaftsdienst der Technischen Betriebe Waldkirch ist in dringenden Fällen unter der Telefonnummer 07681 47 43 520 zu erreichen.

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