Lebenslagen

Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen zusammen ein Unternehmen gründen.

Zu den Personengesellschaften zählen die folgenden Formen:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft)

Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnerinnen oder Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Geschäft, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Diese können sowohl Gewerbetreibende als auch freiberuflich Tätige gründen.

Es gelten die GbR-regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese können Sie jedoch zum Großteil durch abweichende vertragliche Regelungen ersetzen. So können Sie einen den Vorstellungen der Beteiligten weitgehend entsprechenden Gesellschaftsvertrag abschließen.

Sie müssen die GbR oder BGB-Gesellschaft bei der Gewerbeanmeldestelle der zuständigen Gemeinde anmelden. Die Gründung ist formlos und wird schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht. Ansonsten gelten die Regelungen für Einzelunternehmen.

Hinweis: Viele GbR oder BGB-Gesellschaften gehen schnell in andere Rechtsformen über. GmbH oder AG in Gründung sind bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen meist GbR. Wählen freiberuflich Tätige diese Rechtsform, wird von Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Ähnlichem gesprochen.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften alle unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Eine OHG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.

Während früher der Name der OHG sowie der anderen Personengesellschaften stets den Namen wenigstens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters enthalten musste, können Sie heute reine Fantasienamen wählen.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist bei den freien Berufen die Entsprechung zur OHG. Bei dieser Form können Sie auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigen.

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften analog zur OHG mit ihrem Privatvermögen. Im Unterschied zur OHG haften die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter für ihre individuellen fachlichen Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft alleine.

Die PartG müssen Sie unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eintragen lassen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Beteiligen sich ein oder mehrere Kapitalgeber finanziell an einer Personengesellschaft kann die Kommanditgesellschaft (KG) die richtige Wahl sein. Sie hat zwei Gruppen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern:

  • Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementärinnen oder Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen.
  • Die Kommanditistinnen oder Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind in die Unternehmensführung nicht einbezogen, dürfen aber die Bücher einsehen. Sie sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt.

Die KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei.

GmbH & Co. KG

Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten sind üblicherweise auch Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn Sie das persönliche und unternehmerische Risiko begrenzen oder fremde Kapitalgeber einbinden wollen.

Die GmbH Co. KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

03.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Stadtverwaltung

Marktplatz 1 - 5
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-0
Fax 07681 404-179

postkorb@stadt-waldkirch.de

Der Eingang von Zuschriften an den zentralen Postkorb kann nicht bestätigt werden. 

Online-Terminvergabe

Unter dem folgenden Link können online Termine für die Leistungen des Bürgerservices vereinbart werden: Online-Terminvereinbarung der Stadt Waldkirch 

Veranstaltungskalender

Was ist gerade los in und um unsere Stadt?  Hier geht's zum Veranstaltungskalender unserer Tourismusorganisation ZweiTälerLand. Der Kalender gibt stets den neuesten Überblick über die aktuellen Veranstaltungen und Aktivitäten im Elztal und Simonswälder Tal.  

Sitzungen des Gemeinderats und der Ortschaftsräte

Unter dem folgenden Link finden Sie die Termine der Ratssitzungen, die Sitzungsvorlagen , Protokolle und die MandatsträgerInnen: Ratsinfosystem

Waldkirch will´s wissen

Aufgrund einer Systemumstellung ist "Waldkirch will´s wissen" vorübergehend nicht erreichbar. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen per E-Mail an postkorb@stadt-waldkirch.de 
Bei Notfällen oder bei Gefahr im Verzug verständigen Sie bitte Feuerwehr oder Polizei. 
Der Bereitschaftsdienst der Technischen Betriebe Waldkirch ist in dringenden Fällen unter der Telefonnummer 07681 47 43 520 zu erreichen.

Besuchen Sie die Stadt Waldkirch auch auf facebook