Sie sind hier: Startseite / Bürger & Rathaus / Lebenslagen / Stiftungen / Stiftungszweck

Lebenslagen

Stiftungszweck

Der Zweck wird von der stiftenden Person frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder die Erfüllung des Zwecks unmöglich ist.

In vielen Fällen verfolgen stiftende Personen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die auch steuerlich begünstigt werden. Beispiele hierfür sind:

  • kirchliche Aufgaben
    Unterhaltung von Gotteshäusern und sozialen Einrichtungen
  • soziale Aufgaben
    Beratung und Betreuung von hilfsbedürftigen und sozial benachteiligten Personen, zum Beispiel durch Errichtung, Betrieb oder Unterstützung von Kinder-, Jugend- oder Altenheimen, Sozialstationen, Behindertenwohnheimen und -werkstätten oder Drogentherapieeinrichtungen
  • Aufgaben im Gesundheitswesen
    Betrieb von Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Aufgaben im Bildungswesen sowie in Wissenschaft und Forschung
    Förderung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden, Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Einrichtung von Fortbildungs- und Forschungsstätten für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
  • Aufgaben in Kunst und Kultur, im Denkmalschutz, in der Heimatpflege und zur Erhaltung des Brauchtums, im Umwelt- und Naturschutz sowie zur Förderung des Sports

Eine Stiftung kann auch ganz oder teilweise privaten oder anderen nicht steuerbegünstigten Zwecken dienen (Beispiel: Familienstiftungen).

Hinweis: Nicht geeignet ist die Rechtsform der Stiftung, wenn ihr Zweck einzig in der Ansammlung von Vermögen bestehen soll.

Der Zweck einer Stiftung muss auf Dauer angelegt sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Stiftung für einen zeitlich begrenzten Zweck oder einen begrenzten Zeitraum (Verbrauchsstiftung) errichtet wird. Für kurzfristig zu erfüllende oder sich erledigende Zwecke ist die Rechtsform der Stiftung nicht gedacht und auch nicht geeignet.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • § 80 Absatz 1 Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung)

Freigabevermerk

04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Stadtverwaltung

Marktplatz 1 - 5
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-0
Fax 07681 404-179

postkorb@stadt-waldkirch.de

Der Eingang von Zuschriften an den zentralen Postkorb kann nicht bestätigt werden. 

Online-Terminvergabe

Unter dem folgenden Link können online Termine für die Leistungen des Bürgerservices vereinbart werden: Online-Terminvereinbarung der Stadt Waldkirch 

Veranstaltungskalender

Was ist gerade los in und um unsere Stadt?  Hier geht's zum Veranstaltungskalender unserer Tourismusorganisation ZweiTälerLand. Der Kalender gibt stets den neuesten Überblick über die aktuellen Veranstaltungen und Aktivitäten im Elztal und Simonswälder Tal.  

Sitzungen des Gemeinderats und der Ortschaftsräte

Unter dem folgenden Link finden Sie die Termine der Ratssitzungen, die Sitzungsvorlagen , Protokolle und die MandatsträgerInnen: Ratsinfosystem

Waldkirch will´s wissen

Aufgrund einer Systemumstellung ist "Waldkirch will´s wissen" vorübergehend nicht erreichbar. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen per E-Mail an postkorb@stadt-waldkirch.de 
Bei Notfällen oder bei Gefahr im Verzug verständigen Sie bitte Feuerwehr oder Polizei. 
Der Bereitschaftsdienst der Technischen Betriebe Waldkirch ist in dringenden Fällen unter der Telefonnummer 07681 47 43 520 zu erreichen.

Besuchen Sie die Stadt Waldkirch auch auf facebook