Lebenslagen

Ausbildungsvertrag

Sie müssen mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abschließen. Der Vertrag muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden.

Der schriftliche Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
  • Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Die Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen,
  • Form des Ausbildungsnachweises (schritlich oder elektronisch).

Der Berufsausbildungsvertrag ist vom Ausbildenden und vom Auszubildenden zu unterschreiben. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, müssen auch seine gesetzlichen Vertreter den Vertrag unterschreiben. Jeder bekommt ein schriftliches Exemplar.

Nicht zulässig im Ausbildungsvertrag sind Klauseln, die den Auszubildenden für die Zeit nach seiner Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränken. Sie können jedoch Ihren Auszubildenden innerhalb der letzten sechs Monate seiner Ausbildungszeit durch eine entsprechende Vereinbarung mit diesem dazu verpflichten, nach Ende der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Unternehmen einzugehen. Außerdem sind auch Vereinbarungen nichtig,

  • die vom Auszubildenden eine Entschädigung für seine Berufsausbildung verlangen,
  • die Vertragsstrafen festlegen oder
  • die den Ausschluss von Schadensersatz, eine Beschränkung von Schadensersatz oder die Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen festlegen.

Sie müssen den Vertrag an die zuständige Kammer schicken. Dort werden alle Ausbildungsverträge in ein Verzeichnis eingetragen. Außerdem müssen Sie den Auszubildenden bei der zuständigen Berufsschule anmelden.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

  • 19.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Stadtverwaltung

Marktplatz 1 - 5
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-0
Fax 07681 404-179

postkorb@stadt-waldkirch.de

Der Eingang von Zuschriften an den zentralen Postkorb kann nicht bestätigt werden. 

Sitzungen des Gemeinderats und der Ortschaftsräte

Unter dem folgenden Link finden Sie die Termine der Ratssitzungen, die Sitzungsvorlagen , Protokolle und die MandatsträgerInnen: Ratsinfosystem

Waldkirch will´s wissen

Aufgrund einer Systemumstellung ist "Waldkirch will´s wissen" vorübergehend nicht erreichbar. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen per E-Mail an postkorb@stadt-waldkirch.de 
Bei Notfällen oder bei Gefahr im Verzug verständigen Sie bitte Feuerwehr oder Polizei. 
Der Bereitschaftsdienst der Technischen Betriebe Waldkirch ist in dringenden Fällen unter der Telefonnummer 07681 47 43 520 zu erreichen.

Besuchen Sie die Stadt Waldkirch auch auf facebook