Wohnungslosigkeit
Sie sind akut von Obdachlosigkeit betroffen oder bedroht? Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit der Abteilung 3.3 Öffentliche Sicherheit und Ordnung auf, indem Sie einen Termin über unseren Online-Terminkalender auf unserer Homepage vereinbaren:zur Terminbuchung.
Erstgespräch
Zur weiteren Prüfung des Sachverhaltes benötigen wir zunächst nähere Angaben zu Ihrer Situation. Diese werden i.d.R. im Rahmen eines Erstgesprächs mit der betroffenen Person in Erfahrung gebracht (Vor- und Zuname, bisherige Adresse, Grund des Wohnungsverlustes, persönliche Verhältnisse, Vorhandensein finanzieller Mittel).
Mitzubringende Dokumente
Bitte halten Sie eine Ausweiskopie und für den Sachverhalt relevanten Dokumente bereit (z.B. Kündigung, Lohnnachweise, Bescheide von Sozialleistungsträgern, Ausweis etwaiger gesetzlicher Betreuer etc.). Unserer Behörde ist glaubhaft zu machen, in wie fern sich bereits eigenständig um die Beschaffung von Wohnraum bemüht wurde. Unter Umständen kann eine behördliche Unterbringung in einer städtischen Notunterkunft zur Vermeidung weiterer Gefahren geboten sein.
Beratungsangebot "Haus Eliah"
Das „Haus Eliah“ (Fachdienst Wohnungslosenbetreuung Waldkirch) bietet freitags von 10 bis 12 Uhr im Generationenbüro im Rathausinnenhof, Marktplatz 1 -5,79183 Waldkirch, ein vielseitiges Beratungsangebot unter anderem zu den Themen drohender Wohnungsverlust, Kündigung, Mietschulden, Räumungsklage, Unterstützung beim Kontakt mit Behörden, an.Die Abteilung 3.3 empfiehlt die frühzeitige Inanspruchnahme der Gesprächsangebote (Tel. 07641-930959-0, haus-eliah@agj-freiburg.de).
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Flyer "Hilfe beim drohendem Wohnungsverlust":Download des Flyers. (182 KB)Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite der Wohnungslosenhilfe Emmendingen:zur Webseite der Wohnungslosenhilfe.
Behördliches Einschreiten bei Obdachlosigkeit
Wer gilt als obdachlos?
Obdachlos ist, wer unfreiwillig über keinen Wohnraum (mehr) verfügt und diesen Zustand aus eigenen Kräften nicht ändern kann z.B. bei drohendem Verlust einer gegenwärtig vorhandenen Unterkunft, bei akutem Fehlen einer Unterkunft oder wenn die Unterkunft sich als menschenunwürdig erweist.
Grundsatz der Selbsthilfe
Jeder Mensch ist zunächst für sich selbst verantwortlich (Grundsatz der Selbsthilfe). Einen behördlichen Eingriff braucht es daher nur, wenn die betroffene Person sich nicht selbst helfen kann. Zunächst sind diese daher dazu verpflichtet, sich eigenständig Wohnraum bzw. eine dauerhafte Unterkunft zu beschaffen. Kann eine Person bei Freunden, Bekannten oder Familienmitgliedern unterkommen, auch wenn diese Unterkunft außerhalb Ihres gewünschten Aufenthaltsortes liegt, gilt sie zumindest augenblicklich nicht als obdachlos.
Verfügt die betroffene Person über ausreichend finanzielle Mittel, um sich zumindest vorübergehend mit der Miete eines Hotelzimmers / einer Ferienwohnung Obdach zu verschaffen, gilt diese ebenfalls nicht als obdachlos. Auf Wunsch leiten wir gerne eine Liste mit Ferienwohnungen weiter.
Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit
Der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort/Meldeadresse ist für eine behördliche Unterbringung unerheblich. Die Unterbringung setzt die Unterbringungsfähigkeit und Unterbringungswilligkeit der Person voraus. Ein ärztliches Zeugnis über das Nichtbestehen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose ist vorzulegen
Jugendliche/junge volljährige Personen
Für Jugendliche unter 18 Jahren, die unfreiwillig obdachlos sind, sind die Jugendschutzbehörden zuständig. Diese übernehmen die Verantwortung für die Unterbringung und Unterstützung minderjähriger Obdachloser anstelle der Ortspolizeibehörde. Bis zum Alter von 25 Jahren sind in der Regel die Eltern weiterhin für den jungen Volljährigen verantwortlich, einschließlich Unterkunft und Fürsorge. Die Unterhaltspflicht der Eltern endet keineswegs automatisch mit der Volljährigkeit.
Einweisung in eine Notunterkunft
Notunterkünfte dienen der vorübergehenden kurzfristigen Nutzung im Notfall und stellen keine dauernde Wohnraumversorgung dar (keine Vermietung oder Vermittlung von dauerhaftem Wohnraum). Eine Einweisung erfolgt daher befristet und ist an den tatsächlichen Aufenthalt in der Unterkunft geknüpft (Beendigung des Benutzungsverhältnis bei Nichtaufenthalt). Für die Vermittlung einer „reinen“ Meldeadresse sind wir nicht zuständig. Die Zuweisung richtet sich anhand der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit aus – es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft / bestimmte Räume. Eine Einweisung stellt ein gebührenpflichtiges öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis dar (kein Mitverhältnis auf Basis eines Mietvertrages). Die Benutzungsgebühr ist monatlich zu entrichten.
Keine eigene Wohnung
Einzelpersonen und Familien wird grundsätzlich keine eigene Wohnung bzw i.d.R. kein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt (Mehrfachbelegung). Etwaige auftretende Konflikte/persönliche Differenzen mit weiteren Bewohnern sind eigenständig zu lösen. Sowohl die Aufnahme Dritter Personen als auch die Haltung von Tieren ist untersagt.
Ausstattung der Unterkünfte
Notunterkünfte sind Unterkünfte einfachster menschenwürdiger Art und bieten Raum für die Erfüllung der notwendigsten Lebensbedürfnisse. Anforderungen hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung von Wohnungen des privaten Wohnungsmarktes können nicht als vergleichbarer Maßstab herangezogen werden
Keine eigenen Möbel
Die Unterkünfte sind aufgrund der hohen Fluktuation möbliert (Bett, abschließbarer Spind, ggf. Stuhl und Tisch), bezugsbereit und i.d.R. nicht barrierefrei. Eigene Möbel dürfen nicht eingebracht werden und werden kostenpflichtig entfernt. Die Unterkünfte sind selbstständig sauber zu halten. Die Unterkunft ist in dem Zustand der Übernahme zu halten – Veränderungen an den Unterkünften sind grundsätzlich nicht erlaubt.