Sie sind hier: Startseite / Bürger & Rathaus / Leistungen

Leistungen

Leistungen

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - Genehmigung zum Kauf oder Verkauf beantragen

Sie wollen ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück kaufen oder verkaufen?

In bestimmten Fällen müssen Sie dafür die Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftsbehörde einholen.

Hinweis: Für Fälle, in denen Sie keine Genehmigung benötigen, kann Ihnen die Landwirtschaftsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber ausstellen.

Zuständige Stelle

die Landwirtschaftsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

Landwirtschaftsbehörde ist,

  • wenn das Grundstück in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn das Grundstück in einem Landkreis liegt: das Landratsamt als untere Landwirtschaftsbehörde.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Genehmigung benötigen Sie vor allem für die Eigentumsübertragung folgender Grundstücke:

  • Grundstücke, auf denen sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet
  • Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder nutzbar wären und mindestens 1 Hektar groß sind
    • Bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.
    • Bei Veräußerungen im Bereich der Schweizer Grenze beträgt die Mindestgröße 10 Ar.

Achtung: Bildet das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken des Verkäufers oder der Verkäuferin eine räumlich zusammenhängende Fläche, müssen Sie diese räumlich zusammenhängenden Flächen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen zusammenzählen. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind. Befindet sich die Hofstelle oder ein Wirtschaftsgebäude auf dem Grundstück, benötigen Sie immer eine Genehmigung.

Daneben benötigen Sie für folgende Vorgänge eine Genehmigung:

  • Einräumung und Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück
  • Verkauf eines Erbanteils
    • an andere Personen als Miterben oder Miterbinnen, wenn
    • der Nachlass hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht
  • Einräumung des Nießbrauchs oder Erbbaurechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück

Verfahrensablauf

Die Genehmigung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Den Antrag können folgende Personen stellen:

  • die Vertragsparteien
  • die Person, zu deren Gunsten der Vertrag geschlossen wurde
  • der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat oder die Notarin.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag. Sie kann eine Genehmigung auch mit Auflagen oder unter bestimmten Bedingungen erteilen.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht.

Fristen

Wenn zwei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen von der Behörde noch keine Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als genehmigt.

Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Entscheidungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion um einen Monat.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Vertrag oder Vertragsentwurf
  • eine Erklärung des Verkäufers oder der Verkäuferin, ob das verkaufte Grundstück mit anderen Grundstücken von ihm oder ihr eine räumlich zusammenhängende Fläche bildet

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

bis zu zwei Monate ab Antragstellung

Hinweis: Prüft die Landsiedlung Baden-Württemberg GmbH das Vorkaufsrecht, verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.

Hinweise

Weitere an die Verkaufsfläche angrenzende Eigentumsflächen des Verkäufers, die also räumlich zusammenhängen und nicht mit verkauft werden, sind dennoch beim Genehmigungsantrag mit anzugeben.

Im Zweifelsfall sollten Sie vor Abschluss eines notariellen Vertrages mit der zuständigen Behörde abklären, ob Sie eine Genehmigung benötigen.

Freigabevermerk

21.02.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Stadtverwaltung

Marktplatz 1 - 5
79183 Waldkirch
Telefon 07681 404-0
Fax 07681 404-179

postkorb@stadt-waldkirch.de

Der Eingang von Zuschriften an den zentralen Postkorb kann nicht bestätigt werden. 

Online-Terminvergabe

Unter dem folgenden Link können online Termine für die Leistungen des Bürgerservices vereinbart werden: Online-Terminvereinbarung der Stadt Waldkirch 

Veranstaltungskalender

Was ist gerade los in und um unsere Stadt?  Hier geht's zum Veranstaltungskalender unserer Tourismusorganisation ZweiTälerLand. Der Kalender gibt stets den neuesten Überblick über die aktuellen Veranstaltungen und Aktivitäten im Elztal und Simonswälder Tal.  

Sitzungen des Gemeinderats und der Ortschaftsräte

Unter dem folgenden Link finden Sie die Termine der Ratssitzungen, die Sitzungsvorlagen , Protokolle und die MandatsträgerInnen: Ratsinfosystem

Waldkirch will´s wissen

Aufgrund einer Systemumstellung ist "Waldkirch will´s wissen" vorübergehend nicht erreichbar. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen per E-Mail an postkorb@stadt-waldkirch.de 
Bei Notfällen oder bei Gefahr im Verzug verständigen Sie bitte Feuerwehr oder Polizei. 
Der Bereitschaftsdienst der Technischen Betriebe Waldkirch ist in dringenden Fällen unter der Telefonnummer 07681 47 43 520 zu erreichen.

Besuchen Sie die Stadt Waldkirch auch auf facebook